KANZLEI MASTORAS
RECHTSGEBIETE
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Ärzte-Strafrecht
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Betäubungsmittelstrafrecht
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Brandstiftungsdelikte
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Computerkriminalität
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Eigentumsdelikte
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Gewalt- und Kapitaldelikte
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Haftrecht
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Insolvenzstrafrecht
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Internationales Strafrecht
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Nebenklagevertretung (sog. Opferstrafrecht)
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Pflichtverteidigungen
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Rechtsmittel- und Strafprozessrecht
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Sexualstraftaten
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Straßenverkehrsstrafrecht
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Steuerstrafrecht
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Umweltstrafrecht
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Unfallschadenregulierung nach Verkehrsunfällen; komplette Abwicklung von Sach- und Personenschäden
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Verkehrs-Strafrecht
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Verteidigung bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten
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Verkehrsverwaltungsrecht insb. Fahrerlaubnisrecht
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Abwehr von Regressansprüchen (Versicherung, Car-Sharing etc.)
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Gewährleistung nach Gebrauchtwagenkauf
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§STRAFRECHT
Wie verhalte ich mich während einer Durchsuchung?
1. Vor Beginn der Durchsuchung lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und erfragen Name, Dienstbezeichnung und telefonische Erreichbarkeit der Ermittlungspersonen.
2. Leisten Sie keinen Widerstand. Dies kann im schlimmsten Fall zu einem weiteren Strafverfahren führen oder Ihnen als Verdunklungsabsicht angelastet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie auf Ihre – nachfolgend erläuterten – Rechte verzichten sollen. Bleiben Sie zu jedem Zeitpunkt höflich und bestimmt.
3. Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Dieser wird im Idealfall sofort dazu kommen und die Durchsuchung überwachen, lenken und die Wahrung Ihrer Rechte durchsetzen. Im Falle der Durchsuchung von Geschäftsräumen kontaktieren Sie zudem die Unternehmensleitung, Rechtsabteilung oder den Geschäftsführer. Die StPO gewährt diesen Personen Anwesenheitsrechte.
4. Sie sollten die Durchsuchungsperson darum bitten, mit dem Durchsuchungsbeginn zu warten bis der Verteidiger anwesend ist. Eine solche Pflicht besteht indes nicht. Wenn im Einzelfall ein zeitnahes Erscheinen angekündigt ist, werden diese aber gehalten sein abzuwarten, da dies unter Umständen die freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände zur Folge hat und so eine aufwendige Durchsuchung vermieden werden kann.
5. Wie immer gilt auch hier: Schweigen ist Gold! Sie sind als Beschuldigter nur verpflichtet Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Vermeiden Sie jede weitere Einlassung und stellen Sie sicher, dass auch anwesende Familienangehörige/Lebenspartner(in)/ Mitarbeiter sich Ihrer Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte bewusst sind oder isolieren Sie diese! Durchsuchungsbeamte erwecken bewusst den Eindruck eine Aussage sei zweckdienlich und in jedem Fall positiv. Auch wird versucht Familienangehörige in ein „informelles“ Gespräch zu verwickeln, um verwertbare Aussagen zu erlangen. Lassen Sie sich nicht täuschen. Schweigen kann nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
6. Widersprechen Sie jeglicher Mitnahme oder Einsicht in Dokumente. Bestehen Sie darauf, dass alle mitgenommenen Gegenstände aktenkundig gemacht werden. Bestehen Sie auf eine Durchschrift oder Kopie des Durchsuchungsprotokolls. Unterschreiben sie nichts. Wird Ihnen das Durchsuchungsprotokoll zum unterschreiben vorgelegt, schreiben Sie lediglich deutlich „Ich Widerspreche“ auf dieses. Bestehen Sie auf Versiegelung von Dokumenten. Wird dies verweigert, fordern Sie ebenfalls einen entsprechenden Vermerk im Protokoll.
Wie verhalte ich mich bei einer Verhaftung / einem Haftbefehl?
1. Machen Sie keine Aussage! Sie sind nur verpflichtet Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Ein darüber hinaus gehendes Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil angelastet werden. Selbst wenn Ihr Schweigerecht vermeintlich akzeptiert wird, sollten Sie jeglicher weiterer Interaktion mit Ermittlungspersonen kritisch gegenüberstehen, wenn möglich vermeiden.
2. Bestehen Sie auf Ihr Recht einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dieser wird prüfen, ob die Voraussetzungen einer Festnahme, Verhaftung bzw. Untersuchungshaft vorliegen und ob weniger einschneidende Maßnahmen geeignet sind, den Zweck der Verhaftung zu erfüllen.
3. Verhaftet die Polizei Sie, werden Sie spätestens nach 48 Stunden dem Haftrichter vorgeführt. Ohne anwaltliche Unterstützung sollten Sie auch vor diesem keine Angaben zur Sache machen. Hier entscheidet sich der weitere Ablauf des Verfahrens; u. a. die Frage ob ein Haftbefehl aufrechterhalten wird oder dieser aufgehoben wird. Auch wenn der Haftbefehl aufrechterhalten wird und Sie in der Folge in die sog. Untersuchungshaft kommen, haben Sie das Recht auf persönlichen Kontakt mit Ihrem Strafverteidiger.
Wie ist der Ablauf des Haftbefehlsverfahrens und der Untersuchungshaft?
Die Staatsanwaltschaft kann während ihrer Ermittlungen einen Haftbefehl bei dem zuständigen Ermittlungsrichter beantragen, wenn sie der Ansicht ist, die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls liegen vor. Die Voraussetzungen eines Haftbefehls sind in § 112 StPO normiert und lauten:
1. Dringender Tatverdacht bzgl. der Verwirklichung einer Straftat (hohe Wahrscheinlichkeit der Tatverwirklichung durch den Beschuldigten),
2. ein Haftgrund (Verdunkelungsgefahr, Flucht bzw. Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr), und
3. die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls.
Wenn Sie einmal auf Grundlage eines Haftbefehls verhaftet werden, werden Sie innerhalb von 48 Stunden dem Haftrichter vorgeführt. Dieser entscheidet, ob der Haftbefehl aufrechterhalten wird oder – evtl. auch nur vorläufig – ausgesetzt wird. Wird der Haftbefehl aufrechterhalten werden Sie in die sog. Untersuchungshaft in ein Gefängnis verbracht. Dabei sind Sie zwar räumlich von den inhaftierten Strafgefangenen getrennt, befinden sich jedoch in zumindest vergleichbar schlechten Zuständen mit täglich 23-stündigem Zellenaufenthalt. Wird Untersuchungshaft vollstreckt, so ist dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen kann er frei wählen. Die Untersuchungshaft unterliegt dem Beschleunigungsgrundsatz und darf daher nicht unzumutbar lang sein oder verzögert werden. Trotzdem kann die Untersuchungshaft regelmäßig zwischen 6 und 12 Monaten andauern (u. U. sogar noch länger). Währenddessen, ist zumindest der Kontakt mit dem Verteidiger durchgängig möglich.
Der Strafverteidiger kann unzumutbaren Bedingungen in der U-Haft entgegenwirken sowie Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft als solche einlegen. In Betracht kommen die Haftprüfung und die Haftbeschwerde. Bei der Haftprüfung, die grundsätzlich mehrmals möglich ist, kann der zuständige Richter, bei persönlicher Vorsprache in einer mündlichen Verhandlung, eine erneute Entscheidung in der Haftfrage treffen. Dagegen wird die Entscheidung über die Untersuchungshaft bei der Haftbeschwerde, die grundsätzlich nur einmal möglich ist, von der nächsthöheren Instanz in einem schriftlichen Verfahren geprüft.
Die Rechtbehelfe sind im Einzelfall durchdacht auszuwählen und anzuwenden. Einerseits können die Rechtsbehelfe zwar zu einer möglichst zeitnahen Entlassung führen, andererseits kann eine einmal gefasste negative Entscheidung im weiteren Verlauf des Verfahrens oft nur noch schwer widerlegt werden. Dies gilt umso mehr, wenn es sich dabei um den Standpunkt eines Gerichtes höherer Instanz handelt.
Wie verhalte ich mich, wenn ich Post wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erhalte?
Schweigen Sie. Nehmen Sie Kontakt zu einem Strafverteidiger auf.
Da der Beschuldigte in einem gegen ihn gerichteten Verfahren nicht dazu verpflichtet ist an seiner eigenen Strafverfolgung mitzuwirken, sollte in jedem Fall geschwiegen werden. Hieraus dürfen für Sie keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Ohne vorherige Kenntnis der Ermittlungsakte sollte keine Einlassung erfolgen. Hieraus können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. So räumen beispielsweise vermeintlich entlastende Einlassungen oft erst die für eine Verurteilung relevanten Merkmale ein, die ansonsten erst durch die Staatsanwaltschaft bewiesen werden müssten.
Auch sollte daher keinesfalls telefonischer Kontakt mit Behörden aufgenommen werden. Über jedes Gespräch wird eine Notiz geführt, die Ihnen die Wörter im Mund verdrehen und zum Nachteil ausgelegt werden kann.
Was ist eine Pflichtverteidigung und wann ist diese möglich?
Es gibt Fälle in denen der Gesetzgeber einen Verteidiger als zwingend notwendig erachtet. Diese Fälle sind in § 140 StPO geregelt und nicht disponibel. Das bedeutet, selbst wenn der Angeschuldigte ohne Verteidiger vor Gericht auftreten möchte, ist ihm dies nicht gestattet.
Ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben und der Angeschuldigte hat noch keinen Verteidiger, kann dieser einen Verteidiger seiner Wahl als Pflichtverteidiger beiordnen lassen, andernfalls wird diesem unabhängig von seinem Zutun ein solcher beigeordnet.
Im Falle einer Verurteilung, werden die Gebühren der Pflichtverteidigung, als Teil der Verfahrenskosten dem Verurteilten, auferlegt. Im Falle eines Freispruchs werden diese Kosten der Staatskasse auferlegt. Die in der Praxis häufigsten Fälle, in denen eine Verteidigung notwendig ist, sind:
⚬ wenn der Betroffene sich in Untersuchungshaft befindet,
⚬ wenn die erste Instanz vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet,
⚬ wenn dem Betroffenen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also ein Delikt mit einer
vorgesehenen Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe,
⚬ wenn wegen der Schwere der Tat mit einer Rechtsfolge von ca. 1 Jahr Freiheitsstrafe gerechnet wird,
⚬ oder, wenn der Betroffene sich nicht selbst verteidigen kann.
Wann kann eine Einstellung des Verfahrens erfolgen und welche Folgen hat das?
Es gibt diverse Möglichkeiten ein Verfahren einzustellen, also das weitere Verfahren vorerst – zum Teil auch verbindlich – zu beenden, ohne sich bezüglich der Schuldfrage festzulegen. Bereits hieraus folgt ein bedeutender Vorteil sämtlicher Einstellungen, nämlich die Fortwirkung der sog. Unschuldsvermutung, wonach ein Beschuldigter solange als unschuldig anzusehen ist, bis seine Schuld in einem rechtsstaatlichen Verfahren bewiesen ist.
Die verschiedenen Einstellungsmöglichkeiten unterscheiden sich erheblich in Ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. In gebotener Kürze erfolgt ein Überblick über die in der Praxis präsentesten Einstellungsarten:
1. Die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 II StPO:
Diese erfolgt, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass eine künftige Verurteilung des Beschuldigten unwahrscheinlich ist. Dies kann tatsächliche Gründe haben (z. B. wenn kein Täter ermittelt werden kann oder es gibt keine ausreichenden, verwertbaren Beweise, die die Tatbegehung durch den Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen lassen) oder aber auch rechtliche (z. B. Verjährung, Strafunmündigkeit oder fehlende erforderliche Strafanträge).
2. Die sogenannten Einstellungen aus Opportunitätsgründen, insbesondere nach §§ 153 ff. StPO:
Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet Straftaten nachzugehen (sog. Legalitätsprinzip). Es gibt jedoch gesetzlich normierte Ausnahmen hiervon, in denen die Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen von der weiteren Verfolgung absehen können (sog. Opportunitätsprinzip). So können diese ihre Tätigkeit auf bedeutsamere Kriminalität konzentrieren. Die wohl häufigsten Einstellungen sind die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO, die Einstellung unter Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO, die Einstellung beim Verkehr mit Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch in geringer Menge (§ 31a BtMG), die Einstellung bei sichergestellter erzieherischer Wirkung bei Jugendlichen und Heranwachsenden (§§ 45, 47, 109 JGG) sowie die Einstellungen bei Steuerstraftaten (§§ 398, 398 a AO).
Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ist nur möglich, wenn es sich bei der Tat lediglich um ein Vergehen handelt (Mindeststrafandrohung unter einem Jahr Freiheitsstrafe), die hypothetische Schuld nur als gering anzusehen wäre (wenn sie denn festgestellt werden würde!) und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (abhängig vom betroffenen Wirkungs- und Rechtskreis sowie der Schwere der Tat).
Wenn das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Tat zu bejahen ist, aber die Erteilung von Auflagen oder Weisungen geeignet ist dieses zu beseitigen und die übrigen Voraussetzungen der Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO gegeben sind (Vergehen und hypothetisch geringe Schuld) ist eine Einstellung unter Auflagen oder Weisungen nach § 153 a StPO möglich.
Je nachdem nach welcher Vorschrift und in welchem Verfahrensstadium eingestellt wird, gibt es unterschiedliche Zustimmungserfordernisse und Rechtsfolgen bezüglich der Endgültigkeit dieser Entscheidung.
Mit der Einstellung gehen zahlreiche Vorteile einher.
Da die Unschuldsvermutung weiterhin gilt, besteht kein Präjudiz für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Sie haben auch keine Regressansprüche von Haftpflichtversicherern oder Rechtschutzversicherern zu befürchten.
Es sind keine fahrerlaubnis- oder berufsrechtlichen Maßnahmen zu befürchten.
Es erfolgen keine Eintragungen in offizielle Register wie das BZR oder das Fahreignungsregister in Flensburg.
Wann drohen mir Führerscheinmaßnahmen?
In der Vergangenheit konnten Fahrverbote nur für Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen und dem Straßenverkehr verhängt werden. Im Juni 2017 wurde jedoch eine Gesetzesänderung verabschiedet, die es den Gerichten erlaubt, Fahrverbote unabhängig davon zu verhängen, ob die Tat im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Das bedeutet, dass bspw. auch Täter von Gewalt- oder Eigentumsdelikten in Zukunft damit rechnen müssen, mit einem Fahrverbot sanktioniert zu werden. Die Entwicklung und Anwendungspraxis bzgl. dieser umstrittenen Neuerung bleibt abzuwarten. Vor allem bei sog. Intensivtätern, muss der versierte Strafverteidiger dies jedenfalls nunmehr im Blick behalten und in seine strategische Abwägung miteinbeziehen. Mit Ablauf des Fahrverbots darf der Betroffene ohne weitere Unannehmlichkeiten wieder am Straßenverkehr teilnehmen.
Eine intensivere Sanktion stellt die sog. Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Diese erfolgt in der Regel, wenn jemand wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs, eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (sofern nicht unerheblicher Personenschaden oder bedeutender Sachschaden eingetreten ist) oder des Vollrausches verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil die Schuldunfähigkeit besteht bzw. nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Entziehung ist darüber hinaus auch bei anderen Delikten möglich, wenn sich durch die Tat ergibt, dass man zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei anderen als den erstgenannten Delikten greift jedoch keine Regelwirkung, sodass hier im Einzelfall die Ungeeignetheit herausgearbeitet werden muss und daher die Entziehung an höhere Hürden gebunden ist.
Wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Entziehung der Fahrerlaubnis in einem künftigen Verfahren besteht, kann die Fahrerlaubnis durch richterlichen Beschluss schon vorläufig entzogen werden.
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis ordnet es zugleich eine sog. Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis an. Die Neuerteilung kann mit erheblichem – zeitlichem, nervlichem und finanziellem – Aufwand verbunden sein. So kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung von weiteren Faktoren, wie etwa einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung, sog. MPU, abhängig machen (regelmäßig bei Trunkenheitsfahrten mit 1,6 ‰ oder bei Wiederholungstätern).
Daneben kann auch schon die Häufung von Punkten im Flensburger Register (Fahreignungsregister) zu den genannten Beeinträchtigungen führen.
Was sind die Aufgaben des Strafverteidigers?
Schon einmalige, kurzweilige Verfehlungen eines Menschen haben oftmals erhebliche existenzielle Konsequenzen, ein langwieriges Verfahren und dauerhafte Brandmarkung im sozialen Umfeld zur Folge.
Durch die frühzeitige Einschaltung eines Verteidigers, kann dem oftmals entgegengewirkt werden. Es gilt unkluge Aussagen des Betroffenen, die voreilig zum Zweck der eigenen Entlastung gemacht und teilweise nicht mehr zu beheben sind, zu vermeiden. So werden die Weichen für ein erfolgreiches weiteres Verfahren gelegt, mit dem Ergebnis, die Dauer und die Folgen des Verfahrens erheblich zugunsten des Beschuldigten beeinflussen zu können.
Die Aufgabe der Verteidigung besteht auch darin, dem Beschuldigten ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu ermöglichen. Dies gelingt bevorzugt diplomatisch, muss gegebenenfalls aber auch in einer Hauptverhandlung durch präzise und unnachgiebige Verteidigung erkämpft werden.
Sollten Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, nehmen Sie in Ihrem eigenen Interesse umgehend Kontakt mit einem Strafverteidiger auf. Erst durch Einsicht in die Ermittlungsakten, können der Sachverhalt und die zu erwartenden Folgen seriös beurteilt und eine effektive Verteidigungsstrategie ermittelt werden.
Mit dem Bewusstsein, dass sich unter bestimmten Umständen jeder in Ihrer Situation wiederfinden könnte, sollten sich Mandant und Anwalt stets auf Augenhöhe begegnen. Ursachen für gesellschaftlich abweichendes Verhalten müssen ermittelt werden. Sodann können diese aufgezeigt werden und möglicherweise strafmildernd berücksichtigt werden.
Auch kann Ihnen der Verteidiger in dieser schweren Lebenssituation einen Teil Ihrer Last nehmen und Ihnen zu neuer Zuversicht und Kraft zu verhelfen.
Das Strafrecht bezweckt die elementarsten Werte des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu schützen. Daher gebietet es die Vernunft und Ethik – gerade im Strafverfahren (!) – voreiligen Zwangsmaßnahmen, existenzbedrohlichen Vorverurteilungen und erheblichen Grundrechtseingriffen entgegenzuwirken.
§VERKEHRSRECHT
Wie verhalte ich mich nach einem Verkehrsunfall?
1. Kümmern Sie sich um Verletzte.
Leisten Sie erste Hilfe und rufen Sie – wenn nötig – einen Krankenwagen. Machen Sie nachfolgenden Verkehr auf den Verkehrsunfall aufmerksam (Warnblinker, Warndreieck etc.) um weitere Gefährdungen zu vermeiden.
2. Beweissicherung!
Machen Sie Bilder von der Unfallstelle. Sie sollten dabei die Fahrzeuge mitsamt Beschädigungen, jeweils eine Übersichtsaufnahme aus den Fahrtrichtungen der Beteiligten, den Zustand der Fahrbahn sowie vorhandene Beschilderung und Umgebungsgegenstände wie etwa Lichtmasten erfassen. Zeugen sind ebenfalls wichtige Beweismittel. Notieren Sie sich Namen und Kontaktdaten der Zeugen.
3. Wichtige Informationen notieren.
Notieren Sie Name, Kennzeichen und Versicherungsdaten des Unfallgegners. Mit Hilfe des Kennzeichens können Sie durch den Zentralruf der Autoversicherer dessen Versicherungsdaten auch nachträglich noch erfahren.
4. Rufen Sie die Polizei.
Hierdurch erscheint ein neutraler Beobachter am Unfallort. Die Polizeiberichte werden oftmals unzureichend, lückenhaft und sogar fehlerhaft erfasst. Deshalb achten Sie darauf, dass gegnerische Verursachungsbeiträge und Zeugen sich in Berichten und Notizen wiederfinden. Geben Sie auf keinen Fall ein mündliches (oder gar schriftliches!) Schuldeingeständnis ab.
5. Unfallort räumen.
Haben Sie Schritte 1 – 4 beachtet, können Sie in Absprache mit der Polizei den Unfallort räumen. Die Polizei wird Ihnen hierzu schon am Telefon Anweisungen geben.
6. Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen.
Auch bei augenscheinlich zunächst unerheblichen Verletzungen sollten Sie sich absichern und unbedingt einen Arzt aufsuchen. Auf den ersten Blick – vor allem unter Schock – werden Verletzungen oftmals falsch eingeschätzt. Auch die Geltendmachung eines Schmerzentgeldes wird durch Vorlage von ärztlichen Attesten, gerade bei typischen und eher geringfügigen Verletzungen, erleichtert.
7. Nehmen Sie sich einen Anwalt.
Dieser wird Ihnen das weitere Vorgehen detailliert erklären. Anwaltskosten werden nach Verkehrsunfällen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Nur ein Anwalt kann Sie kompetent über ersatzfähige Schadenspositionen und versicherungsrechtliche Fragestellungen beraten. Anwälte erleichtern nicht nur die gesamte Regulierung, durch sie wird auch sichergestellt, dass Ihre Ansprüche nicht unberechtigterweise durch gegnerische Haftpflichtversicherungen und deren Gutachter gekürzt werden.
Wann darf ich ein Gutachten zum Schaden einholen und was ist der Unterschied zum Kostenvoranschlag?
Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalles steht es grundsätzlich frei ein KFZ-Sachverständigengutachten bei einem Gutachter seiner Wahl oder einen Kostenvoranschlag einzuholen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss diese Kosten eines Gutachtens tragen, sofern nicht ein sog. Bagatellschaden – Reparaturkosten offensichtlich unter 750,00 € – vorliegt. Dann ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet einen günstigeren Kostenvoranschlag einzuholen.
Das Gutachten hat den Zweck der umfassenden Beweissicherung und zahlreiche Vorteile gegenüber einem Kostenvoranschlag. Vereinfacht gesagt ist das Gutachten detaillierter und beziffert Schadenspositionen, die im Rahmen eines Kostenvoranschlages nicht berücksichtigt werden.
So werden im Gutachten etwa auch die Reparaturdauer sowie eine möglicherweise eingetretene Wertminderung und der Restwert eines Fahrzeuges ermittelt. Aus dieser Reparaturdauer kann dann der Anspruch auf Nutzungsausfall – oder alternativ Mietwagenkosten – errechnet und beansprucht werden. Der Gutachter ermittelt auch die in Ansatz zu bringende Stundenverrechnungssätze, die über die Stundenverrechnungssätze des Kostenvoranschlages hinausgehen können.
Wenn Sie das Recht auf ein KFZ-Sachverständigengutachten haben, nehmen Sie dieses auch wahr. Suchen Sie sich einen Gutachter und kooperieren Sie diesbezüglich nicht mit der Versicherung des Unfallgegners. Diese hat ein Interesse daran möglichst wenig zu zahlen und vermittelt daher gerne ihre eigenen Gutachter, die bei der Gutachtenerstellung an Vorgaben der Versicherer gebunden sind. Auch einer Nachbesichtigung durch die Versicherung muss nicht zwangsläufig zugestimmt werden.
Wann habe ich einen Anspruch auf Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten?
Grundsätzlich darf der Geschädigte für die erforderliche Dauer der Reparatur bzw. die erforderliche Dauer der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges einen Mietwagen beanspruchen oder alternativ Nutzungsausfall geltend machen.
Bei Anmietung eines Mietwagens muss man jedoch den günstigsten zugänglichen Tarif beanspruchen und nicht etwa besonders teure Unfallersatztarife der Autovermietungen in Anspruch nehmen. Zudem können Versicherer ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 5 – 10 % von den Mietwagenkosten in Abzug bringen (für ausbleibende Verschleißerscheinungen am eigenen Fahrzeug). Dem kann dadurch entgangen werden, dass man sich ein Fahrzeug einer geringeren Klasse als der eigenen anmietet.
Wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird gibt es alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile. Diese steht dem Geschädigten aber nur zu, wenn er nachweist, dass ein eigener Pkw nicht mehr genutzt werden konnte (etwa weil dieser sich in der Reparaturwerkstatt befand und kein Zweitwagen zur Verfügung stand), obwohl man diesen nutzen wollte und auch hypothetisch nutzen konnte.
Deshalb besteht beispielsweise kein Anspruch auf Nutzungsausfall wenn man das Fahrzeug nicht reparieren lässt oder nicht alsbald ein neues anschafft. Denn so wird dokumentiert, dass das Fahrzeug entweder noch fahrbereit ist oder aber nicht mehr genutzt werden möchte. Auch gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung, wenn das Fahrzeug ohnehin nicht genutzt werden konnte, weil man sich etwa im Reparaturzeitraum im Urlaub befunden hat oder ohnehin unfallbedingt fahruntauglich war.
Wann lohnt sich die Abrechnung über eine Vollkaskoversicherung?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden! Über die eigene Vollkaskoversicherung reguliert man den Schaden in der Regel dann, wenn man den Unfall selbst verschuldet hat. Dann steigen die Versicherungsprämien entsprechend.
Wenn aber ein Unfall nicht aufklärbar ist oder nicht allein vom Unfallgegner verursacht wurde, bleibt man indes regelmäßig auf einem Teil seines Schadens sitzen. Die Versicherung des Unfallgegners reguliert dann nur nach einer Quote. In diesem Fall kann es ratsam sein den Unfall über die eigene Vollkaskoversicherung zu regulieren. Die Positionen, die von der Vollkasko nicht übernommen werden (bspw. Wertminderung, Nutzungsausfall, Selbstbeteiligung, Prämiennachteile etc.) können dann noch gegenüber der Versicherung des Unfallgegners geltend machen.
Vor dem Hintergrund, dass die Regulierung durch die eigene Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht den gegnerischen Haftpflichtversicherer entlasten soll (und Ansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung gem. § 67 VVG nur insoweit auf den Vollkaskoversicherer übergehen, wie dieser auch leistet) können bestimmte nichtregulierte Schäden weiterhin und quotenbevorrechtigt (sog. Quotenvorrecht) gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherung geltend gemacht werden. Dieses Quotenvorrecht bewirkt, dass der Haftpflichtversicherer bestimmte Schadenspositionen – sog. kongruente Positionen -, selbst bei Feststellung eines Mitverschuldens und einer Haftungsquote, zu 100 % zu ersetzten hat und die restlichen nicht von der Vollkaskoversicherung ersetzten Positionen nach einer Quote.
Ob ein solches Vorgehen ratsam ist, hängt von vielerlei Faktoren und einer komplexen Rechnung im Einzelfall ab. Trotz der Prämiennachteile ist es bei einem solchen kombinierten Vorgehen oftmals möglich, einen erheblich höheren Betrag zu erhalten, als nur durch die Inanspruchnahme der gegnerischen Versicherung oder der eigenen Vollkaskoversicherung.
Zur Erläuterung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen, bei einer Haftungsquote von jeweils 50 %, die Wertminderung und die Selbstbeteiligung (kongruente Pos.) in voller Höhe von der generischen Versicherung einfordern, wenn Sie die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen haben, und zusätzlich weitere nicht durch die Vollkaskoversicherung regulierte Positionen entsprechende der Haftungsquote (etwa Abschleppkosten).
Um nicht mehrere tausende Euro zu verschenken, ist unbedingt die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt notwendig.
Habe ich ein Recht auf Schmerzensgeld?
Wann immer nach einem Verkehrsunfall, an dem (zumindest auch) der Gegner schuld ist, eine Körperverletzung entsteht, steht den Betroffenen ein Schmerzensgeld zu. Dies auch bei kleineren und typischen Verletzungen, wie etwa dem sehr häufig nach einem Unfall auftretendem HWS-Syndrom. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird anhand von Schmerzensgeldtabellen und der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ermittelt. Entscheidend sind dabei u. a.
- der Umfang der Verletzungen,
- die Dauer der Heilbehandlung,
- die im Alltag durch die Verletzung erlittenen Einbußen und
- das Maß des Verschuldens des Unfallgegners.
Um den Schmerzensgeldanspruch erfolgreich durchsetzten zu können, ist die ärztliche Dokumentation der Verletzungen und des Heilungsverlaufs unabdingbar. Deshalb gehen Sie unmittelbar nach dem Unfall zum Arzt und auch weiterhin regelmäßig, solange die Beeinträchtigungen nicht vollständig verschwunden sind.
Welche Schäden sind nach einem Verkehrsunfall ersatzfähig?
Generell sind Sie nach einem Verkehrsunfall so zu stellen, wie Sie ohne das schädigende Ereignis – Unfall – stünden. Schon daraus folgt, dass die zu ersetzenden Schäden vom jeweiligen Einzelfall abhängen. In Betracht kommen beispielsweise:
- Fahrzeugschäden (Reparaturkosten oder Widerbeschaffungswert)
- andere Sachschäden, etwa beschädigte Kleidung, Handy-Display, etc.
- Sachverständigenkosten bzw. Kosten des Kostenvoranschlages
- vorgerichtliche Anwaltskosten
- Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung
- höhere Versicherungsprämien bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Auslagenpauschale (25,00 €)
- Abschleppkosten
- Kosten für Ab- und Anmeldung bei Totalschaden
- Vorfinanzierungskosten für Reparatur oder Wiederbeschaffung
- Schmerzensgeld für Personenschäden (auch bei kleineren und typischen
Verletzungen) - Heilbehandlungskosten (Rezeptkosten, Arztkosten, Fahrtkosten etc.)
- Verdienstausfallschäden, insbesondere bei Selbstständigkeit von Bedeutung (im Angestelltenverhältnis gehen etwaige Ansprüche, aufgrund der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, auf den Arbeitgeber über)
- Haushaltsführungsschäden (wenn Sie zeitweise Haushaltstätigkeiten nicht mehr nachgehen konnten) können ebenso beansprucht werden und unabhängig von der Einschaltung einer Haushaltshilfe ausbezahlt werden
- u. v. m.
§ VERJährung von Ordnungswidrigkeiten
Wie ist die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten geregelt?
Ob Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Handy- oder sonstiger Verstoß, allesamt können nur zeitlich begrenzt verfolgt werden. Gelegentlich kommt es vor, dass Behörden und ihre Mitarbeiter nicht schnell genug auf einen Verstoß reagieren. Dies hat für den Betroffenen die positive Auswirkung der sog. Verjährung.
Die Folge: Es muss weder eine Geldbuße gezahlt werden noch treten Fahrverbote, Punkte oder sonstige nachteilige Nebenfolgen ein. Mit Eintritt der Verjährung liegt ein Verfahrenshindernis vor und das Verfahren ist von Amts wegen einzustellen. Die Verjährungsfrist, also die Dauer nachdem die Verjährung eintritt, beträgt regelmäßig 3 Monate ab dem Tag des Verstoßes (mit Ausnahme von wenigen, schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten, wie etwa Alkohol oder Drogen am Steuer, hier beträgt die Frist 6 Monate und bei vorsätzlicher Begehung sogar ein Jahr).
Bsp.: Haben sie am 22. Januar einen Verstoß begangen, so endet die Frist regelmäßig mit Ablauf des 21. April, sodass am 22. April Verjährung eingetreten ist.
Bestimmte Ereignisse können zu der Unterbrechung der Verjährungsfrist führen. Dann beginnt mit dem Tag des Ereignisses eine neue Frist von 3 Monaten. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn an den betroffenen Fahrer ein Anhörungsbogen versendet wird, aus dem ersichtlich ist, dass gegen ihn als Fahrer ermittelt wird – etwa durch die Formulierung: „Sie überschritten die…“ oder „Ihnen
wird vorgeworfen…“ -. Nicht ausreichend hingegen ist ein bloßer Zeugenfragebogen an den Halter mit Formulierungen wie: „Mit Ihrem Fahrzeug wurde…“ oder „dem betroffenen wird vorgeworfen…“.
Bsp.: Haben Sie am 21. April einen Verstoß begangen und am 06. Mai geht Ihnen ein auf den 03. Mai datierter (!) Anhörungsbogen zu, so beginnt am 03. Mai eine neue Verjährungsfrist von 3 Monaten. Die Frist endet mit Ablauf des 02. August, sodass am 03. August Verjährung eingetreten ist.
Weiter führen folgende Handlungen zu einer Unterbrechung der Verjährung. Diese sind teilweise erst aus der Ermittlungsakte ersichtlich.
- die strafrechtliche Beschuldigtenanhörung und Vernehmung
- wenn der Betroffene angehalten wird und ihm die Tat vorgeworfen wird
- die Vorladung bei der Polizei
- der Akteneingang bei Gericht
- die Anberaumung einer Hauptverhandlung
- die Beauftragung eines Sachverständigen
- eine Beschlagnahme oder eine Durchsuchung
Wie verhalte ich mich wenn ich einen Anhörungsbogen (als Betroffener) erhalte?
Zunächst ist zwischen der Anhörung als Betroffener und der Anhörung als Zeuge zu unterscheiden.
Beim Anhörungsbogen wird das Bußgeldverfahren gegen den vermeintlich betroffenen Fahrer eingeleitet. Da der betroffene in einem gegen ihn gerichteten Verfahren nicht dazu verpflichtet ist an seiner eigenen Verfolgung mitzuwirken, sollte – sofern man als Betroffener angehört wird – in jedem Fall geschwiegen werden.
Weder aus Ihrem Schweigen, noch aus einer etwaigen Haltereigenschaft dürfen für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden. Machen Sie keine Angaben zur Sache.
Sie sind lediglich verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen. Sofern Ihre Personalien im Anhörungsbogen jedoch alle richtig sind müssen Sie diesen auch nicht zurück senden. Die Behörde hat dann bereits Kenntnis über Ihre Personenbezogen Daten. Insoweit lassen Sie sich als Betroffener nicht durch die auf der Rückseite befindlichen Drohungen der Behörde für den Fall verspäteter Rücksendungen einschüchtern.
Ohne vorherige Kenntnis der Ermittlungsakte sollte keine Einlassung erfolgen. Hieraus können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. So räumen beispielsweise entlastende Einlassungen oft erst die Fahrereigenschaft ein, die ansonsten zunächst von der Behörde zu beweisen ist, bevor es Sinn macht sich über einen etwaigen Verstoß überhaupt zu unterhalten.
Auch sollte daher keinesfalls telefonischer Kontakt mit der Behörde aufgenommen werden. Über jedes Gespräch wird eine Notiz geführt, die Ihnen die Wörter im Mund verdrehen und zum Nachteil ausgelegt werden kann.
Keinesfalls sollten Sie einen anderen Fahrer benennen. Die Behörde gleicht Messbilder regelmäßig mit Bildern der Einwohnermeldebehörden und Bildern auf sozialen Medien (bspw. Facebook!) ab. Dabei stehen der Behörde oft besser aufgelöste Bilder zur Verfügung als diejenigen, die Ihnen im Anhörungsbogen vorgelegt werden. So sehen Sie sich schnell dem Vorwurf einer falschen Verdächtigung nach dem Strafgesetzbuch ausgesetzt.
Wie verhalte ich mich wenn ich einen Zeugenfragebogen erhalte?
Der Zeugenfragebogen hingegen hat den Sinn den Fahrer zu ermitteln. Mit Ausnahme von Halte- bzw. Parkverstößen, ist nur der Fahrer für Verstöße verantwortlich und nicht der Halter. Sieht die Behörde etwa bei einem Lichtbildabgleich, dass es sich beim abgelichteten Fahrer offensichtlich nicht um den Halter handelt (bspw. weibliche Person abgelichtet trotz männlichem Fahrzeughalter) versucht sie, dass der Halter – als Zeuge – den Fahrer ausliefert.
Dabei handelt die Behörde wegen der drohenden Verjährung unter zeitlichem Druck.
Grundsätzlich ist man als Zeuge gegenüber der Ordnungsbehörde nicht zur Aussage verpflichtet (seit einer Gesetzesänderung der StPO im August 2017 kann dies im Einzelfall anders sein, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft zur Zeugenaussage im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren auffordert). Wird der Zeugenfragebogen nicht fristgerecht zurück gesandt, bekommt man meist eine Erinnerung und erneute Aufforderung. Die Gefahr der fehlenden Mitwirkung besteht darin, dass die Behörde im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen (Vgl. § 31 a StVZO: u. a. wesentlicher Verkehrsverstoß gefordert) ein Fahrtenbuch auferlegt, um so die Ahndung künftiger Verstöße zu gewährleisten.
Eine solche Auflage muss verhältnismäßig sein und wird daher bei erstmaliger fehlender Mitwirkung und geringfügigem Verkehrsverstoß regelmäßig nicht auferlegt. Durch die Rechtsprechung haben sich Gründe herauskristallisiert, bei denen eine Aussage ebenso nicht zugemutet werden kann. So kann beispielsweise von dem Halter nicht erwartet werden, sich nach 3 Wochen noch an den Fahrer zum Tatzeitpunkt zu erinnern, wenn kein aussagekräftiges Bild vorgelegt wird und das Fahrzeug regelmäßig einem größeren Personenkreis überlassen wird. Die Wahrnehmung eines Zeugnisverweigerungsrechtes steht der Erteilung einer Fahrtenbuchauflage aber nicht zwangsläufig entgegen. Es wird davon abgeraten einen falschen Fahrer zu benennen. Dies kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung zur Folge haben.
Die Entscheidung, ob ein Zeuge den Fahrer benennt sollte, muss in jedem Einzelfall sorgsam durchdacht werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn dem Fahrer andere Verteidigungsstrategien offenstehen.
Was droht nach einem Geschwindigkeitsverstoß?
Grundsätzlich drohen Verwarngelder, Bußgelder, Punkte und führerscheinrechtliche Konsequenzen wie Fahrverbote. Die konkret drohende Strafe können Sie im aktuellen Bußgeldkatalog auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einsehen.
Entscheidend für die Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes sind diverse Faktoren.
Zunächst die Geschwindigkeit, aber auch ob sich der Verstoß innerhalb geschlossener Ortschaften oder außerhalb geschlossener Ortschaften ereignete, ob jemand gefährdet wurde, ob Ihnen Vorsatz nachzuweisen ist, ob einschlägige Vorbelastungen bestehen oder etwa ob der Verstoß innerhalb der Probezeit erfolgte. Auch die Witterungsverhältnisse und örtliche Gegebenheiten spielen regelmäßig eine Rolle für die zu erwartende Sanktion. In Extremfällen sind Bußgelder im hohen dreistelligen Bereich möglich.
Ab einer Geschwindigkeit von 100 Km/h werden von der gemessenen Geschwindigkeit 3 % als Toleranz abgezogen.
Punkte gibt es erst es ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 Km/h.
Ein Fahrverbot wird in der Regel angeordnet bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
ab 26 Km/h innerorts,
ab 31 Km/h außerorts oder bei einer Überschreitung
ab 26 Km/h außerorts, wenn die erlaubte Geschwindigkeit innerhalb eines Jahres
wiederholt um mind. 26 km/h überschritten wurde.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten sich gegen die drohenden Folgen zu verteidigen.
Zunächst müssen Sie als Fahrer eindeutig ermittelt werden. Auch gegen die Richtigkeit der Messung an sich kann angegangen werden. Häufig ergeben sich Fehlerquellen bzgl. der erforderlichen Schulung der Messbeamten, der Eichung und Wartung des Messgerätes, die Beschaffenheit der Messstelle und der Einhaltung der Herstellervorgaben sowie der Vorgaben der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) sowie aus weiteren diversen Fehlerquellen.
Wichtig ist – generell bei Bußgeldbescheiden – die 2-wöchige Einspruchsfrist zu wahren, da sonst der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird und der Vorwurf sowie die verhängten Folgen nicht mehr angegriffen werden können. Lediglich in Ausnahmefällen ist bei unverschuldeter Fristversäumnis eine sog. Widereinsetzung in den vorigen Stand zulässig und begründet.
Was droht mir bei einem Rotlichtverstoß?
Sind sie über eine rote Ampel gefahren können weitreichende Konsequenzen drohen. Im besten Fall wird der Verstoß aber nicht nachzuweisen sein.
Es gibt zahlreiche Fragen und Ansatzpunkte für die Verteidigung, die es ermöglichen den vorgeworfenen Verstoß im Ergebnis abzuwehren.
So kann beispielsweise zwar die rote Ampel überfahren, aber noch vor der Kreuzung gehalten worden sein und so der Schutzzweck der verletzten Vorschrift nicht betroffen sein, oder aber die Stelle der Ampel tatsächlich über ein angrenzendes Privatgrundstück überfahren worden sein. Genauso können technische Fehler / Störungen dazu führen, dass der Verstoß nicht sanktioniert wird. War etwa die Ampel nachweislich dauerhaft rot? War die Gelbphase zu kurz? Oder wurden die messrechtlichen Erfordernisse an den Betrieb einer Rotlichtüberwachungskamera womöglich nicht eingehalten? Der Vorwurf eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes (Ampel länger als 1 Sekunde rot) beruht meist auf den subjektiven Eindrücken eines Polizeibeamten. Die Erfassung der exakten Dauer ist Polizeibeamten meist jedoch nicht möglich, sodass der Vorwurf lediglich auf einer Schätzung beruht.
Wichtig ist in jedem Fall die 2-wöchige Einspruchsfrist zu wahren, da sonst ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.
Im Falle der Rechtskraft ist es nicht mehr möglich, gegen den vorgeworfenen Verstoß und die verhängten Folgen anzugehen; nur unter strengen Voraussetzungen ist noch eine sog. Widereinsetzung des Verfahrens zulässig und begründet.
Wenn aber ein Verstoß nachgewiesen wird, drohen Bußgelder von 90 – 360 €, bis zu 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot und während der Probezeit sogar ein Aufbauseminar mit zusätzlicher Verlängerung der Probezeit. Die konkret drohende Strafe können Sie im aktuellen Bußgeldkatalog auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einsehen.
Diese ist insbesondere davon abhängig ob es sich um einen sog. einfachen Rotlichtverstoß (Ampel unter 1 Sekunde rot) oder einen sog. qualifizierten Verstoß handelt (Ampel bereits über eine Sekunde rot). Falls der Verstoß mit einer tatsächlichen Gefährdung (oder sogar Beschädigung) einhergeht und dies nachgewiesen werden kann, erhöhen sich ebenso die Folgen.
Im Einzelfall besteht dann noch die Möglichkeit das Fahrverbot wegen eines Härtefalles separat anzugehen.
Kann ich ein verhängtes Fahrverbot umgehen?
Unter bestimmten, strengen Voraussetzungen ist es tatsächlich möglich ein Fahrverbot trotz nachgewiesenem Verstoß zu umgehen. Zumeist jedoch nur gegen Erhöhung der Geldbuße. Es gilt von diesen Voraussetzungen zu überzeugen oder diese nachzuweisen. In Betracht kommen beispielsweise Härtefälle beruflicher oder gesundheitlicher Natur. Auch hängt die Möglichkeit das Fahrverbot zu umgehen von dem konkreten Vorwurf ab. So kann bei einem Rotlichtverstoß beispielsweise mit einem sog. Augenblicksversagten, der blendenden Sonneneinstrahlung oder der ausgebliebenen Gefährdung zur Nachtzeit argumentiert werden. Die Frage, ob ein drohendes Fahrverbot abgewendet werden kann, ist nur nach Prüfung des konkreten Einzelfalles seriös zu beantworten.
Hilfe beim Neu- oder Gebrauchtwagenkauf?
Oftmals werden auch Gebrauchtwagenkäufe in Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht gebracht. Hier besteht jedoch nur im weitesten Sinne ein Zusammenhang mit dem eigentlichen Verkehrsrecht. Natürlich verhilft die Kanzlei Ihnen aber auch hier bei der Ausübung Ihrer Rechte im Falle vertraglicher Enttäuschungen sowie Mängeln an Fahrzeugen.