KANZLEI MASTORAS
KANZLEI & PHILOSOPHIE
Durch die ausschließliche Tätigkeit in den Bereichen des Strafrechts und des Verkehrsrechts, konnte eine Routine und spezielle Qualifikation erworben werden, die stets optimale Ergebnisse gewährleistet. Gerade im Bereich des Strafrechts bedarf es einer solchen Expertise, Routine und Präzision sowie eines besonderen Einfühlungsbewusstseins und Zielstrebigkeit, um Fehlentscheidungen von Anfang an entgegenzuwirken. In den Rechtsbereichen in denen die Kanzlei tätig ist, wird sich zu einer klaren Linie hinsichtlich Prinzipien, Aufgaben, Zielsetzung und den zwischenmenschlichen Umgang bekannt.
Im Bereich des Strafrechts ist schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in der Lage das gesellschaftliche Ansehen zu beeinträchtigen und zu irreparablen Folgen im persönlichen, familiären oder beruflichen Bereich zu führen. Die damit einhergehenden Notlagen, die Angst und die psychische Belastung der Betroffenen – sowohl Täter als auch Opfer – begründen eine Passion sich kompromisslos für die Verteidigung in diesem Rechtsgebiet einzusetzen und die Betroffenen in dieser ungewohnten Situation zu unterstützen.
Gerade um dieser Passion gerecht zu werden, müssen Strafverfolgungsbehörden und Justiz konsequent an zweierlei erinnert werden:
Zum einen bedarf die Bestrafung, also das absichtliche Zufügen eines Übels durch staatliche Stellen, einer aus Ethik und Vernunft abgeleiteten Legitimation, die nicht nur der Vergeltung oder Abschreckung dienen darf. Auch die oft als “zu milde“ beurteilten Sanktionen sind in der Lage die Zwecke der Resozialisierung, der Rehabilitierung und die gesetzgeberischen Intentionen zu erfüllen.
Zum anderen dürfen Einwände nicht pauschal als Schutzbehauptungen abgewiesen werden. Ermittlungsbehörden und Justiz müssen daran erinnert werden, dass Menschen alltäglich zu Unrecht in Ihr Visier gelangen und auch Ermittlungsbeamte den Grenzen menschlicher Weisheit unterliegen. Dies folgt schon aus den zahlreichen – oft viel zu spät erkannten – Einstellungen und Freisprüchen. Ebenso bezeugen selbst einige der bedeutendsten Persönlichkeiten der Geschichte – etwa Gandhi, Nelson Mandela oder Sokrates – den Umstand allgegenwärtiger systembedingter Fehlbeurteilungen der vermeintlichen „Gerechtigkeit“. Um irreparable Nachteile zu vermeiden, ist auch – und gerade – für den zu Unrecht in Ermittlungshandlungen geratenen Beschuldigten die maßgeschneiderte Verteidigung durch einen kompetenten und engagierten Rechtsanwalt Pflicht. Dieser wird dafür Sorge tragen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihrer viel zu häufig vernachlässigten Pflicht, nämlich auch die den Beschuldigten entlastenden Umstände zu ermitteln, nachkommen. Eine strategisch bedachte, engagierte, kommunikative und diplomatische Verteidigung bewirkt häufig schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung oder legt zumindest die Weichen einer effektiven Verteidigung im weiteren Verfahren.
Ebenso wird im Bereich des Verkehrs(zivil)rechts deutlich Stellung bezogen. Bedingt durch die kaum zu umgehende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, sehen sich Fußgänger, Radfahrer oder Kraftfahrzeugführer regelmäßig mit komplexen Fragen des Verkehrsrechts konfrontiert.
Der häufigste Berührungspunkt eines Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrsrecht entsteht nach einer typischen Verkehrsunfallsituation. Nach einem Unfall besteht dann ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen dem Geschädigten und den regulierenden Haftpflichtversicherern. Die Versicherungen verfolgen regelmäßig das Interesse die Unfallschadensregulierung möglichst günstig abzuwickeln. Es wird die scheinbar schnelle, umfassende und unkomplizierte Hilfe zugesichert, die aber im Nachgang dazu führen kann, dass Ihnen tatsächlich bestehende Ansprüche vorenthalten werden. Ob dies der Regel- oder der Ausnahmefall ist, kann dahinstehen. Fakt ist, dass dieses Vorgehen viel zu häufig beobachtet wird. Zum Teil treten Versicherungen den berechtigten Ansprüchen mit vermeintlich bestehender Kenntnis der – inzwischen umfassenden und einzelfallgeprägten – Rechtsprechung entgegen und untermauern eigene Fehlvorstellungen häufig noch durch eigenen Gutachter, die bei der Gutachtenerstellung an Vorgaben der Versicherer gebunden sind.
Die Kosten eines fachkundigen Rechtsbeistandes in Verkehrsunfallangelegenheiten sind eine ersatzfähige Schadensposition und werden daher von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Es empfiehlt sich, sich nicht blind in die Hände Ihres Anspruchsgegners zu begeben und fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
In diesem Sinne verbleibe ich
mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Panagiotis Mastoras